Bürgerservice
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/ Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

Leistungsbeschreibung

Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag auf Zulassung zum/zur Heilpraktiker/-in ist beim Ordnungsamt der für Sie zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung (untere Verwaltungsbehörde) zu stellen. Diese leitet für Sie den Antrag zur landesweit zuständigen Überprüfungsbehörde, der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Abteilung Gesundheitswesen, weiter. Diese ist auch Ansprechpartner für alle Fragen zur Durchführung der Überprüfungen (zum Beispiel Terminvergabe).

Voraussetzungen

Sie müssen

  • mindestens 25 Jahre alt sein,
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
  • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und
  • eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
  • tabellarischer Lebenslauf
  • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0)
  • Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss
  • Attest einer niedergelassenen Ärztin oder Arztes
  • Nachweis über Strafverfahren
  • ggf. weitere Dokumente und Nachweise

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.

Rechtsgrundlage