Bekanntmachungen
der VG Bad Kreuznach

Hinweis der Abteilung Finanzen 


Grundsteuer A in der Ortsgemeinde Tiefenthal 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

in der Ortsgemeinde Tiefenthal übernimmt die Jagdgenossenschaft Tiefenthal für alle Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner der Grundsteuer A die Zahlung dieser Beträge. 

Wir bitten Sie daher, lediglich den in den Abgabenbescheiden im Jahr 2025 ausgewiesenen Landwirtschaftskammerbeitrag zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen (siehe Seite 2 des Bescheides: „Ratenaufteilung und Regelfälligkeitsplan“) zu überweisen. 

Wir weisen darauf hin, dass die im Jahr 2025 ergangenen Abgabenbescheide auch für kommende Jahre gelten, solange Ihnen kein Änderungsbescheid zugeht.   

Ihre Finanzverwaltung

 


Die Finanzverwaltung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach weist die Bürgerinnen und Bürger darauf hin, dass für das Jahr 2026 die Grundsteuerbescheide und die Hundesteuerbescheide aus dem Jahr 2025 gelten.

Darauf wird auf der ersten Seite der Abgabenbescheide ausdrücklich hingewiesen.

Auf der zweiten Seite der Abgabenbescheide befindet sich die „Zahlungsaufforderung für kommende Jahre“. Dort werden die Zahlungstermine und auch die Beträge nochmal aufgezeigt.

Daher werden ab dem Jahr 2026 nur Abgabenbescheide versandt, wenn sich Änderungen, z.B. beim Grundsteuermessbetrag, beim Hebesatz oder bei den Eigentumsverhältnissen, ergeben haben.

Ihre Finanzverwaltung

Hinweis der Abteilung Bauen

Neue Regelung bei der Abgabe von Bauanträgen betreffend aller Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach

Alle Bauantragsunterlagen sollen ab sofort bei der Kreisverwaltung - Untere Bauaufsichtsbehörde -, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach, eingereicht werden.

Ausnahme hierbei sind die Anträge im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO, die weiterhin bei der Verbandsgemeinde bearbeitet werden.

1.   Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach für das Haushaltsjahr 2025

 Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.S.153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475), am 26. November 2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach als Aufsichtsbehörde und deren Schreiben vom 04. Dezember 2025 hiermit bekannt gemacht wird: 

                                                                      § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 

Festgesetzt werden:

1.  Im Ergebnishaushalt:                                         2025 alt                     2025 neu       

der Gesamtbetrag der Erträge auf

 8.094.215,00 Euro

 8.130.915,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

 8.307.710,00 Euro

 8.031.710,00 Euro

der Jahresüberschuss auf

   -213.495,00 Euro

    +99.205,00 Euro

 

2.  Im Finanzhaushalt:

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

     -18.035,00 Euro

  +294.665,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    378.000,00 Euro

    378.000,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 2.299.500,00 Euro

 2.299.500,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-1.921.500,00 Euro

-1.921.500,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-1.939.535,00 Euro

-1.626.835,00 Euro

 

                                                       § 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für                                                                                                                                                 

zinslose Kredite auf

                0,00 Euro

                0,00 Euro

verzinste Kredite des laufenden Haushaltsjahres auf

 1.921.500,00 Euro

 1.921.500,00 Euro

der Gesamtbetrag der Kredite auf

 1.921.500,00 Euro

 1.921.500,00 Euro


Der Fehlbetrag kann nicht gänzlich aus dem bestehenden Guthaben der Verbandsgemeinde in der Einheitskasse gedeckt werden, weshalb bei geplantem Verlauf eine Kreditaufnahme erforderlich werden wird. 

 

                                                                § 3 Verpflichtungsermächtigungen 

Zu Lasten des Haushaltsjahres 2026 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.235.000,00 Euro veranschlagt. Darin enthalten sind aus Vorjahren bereits genehmigte Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 400.000,00 Euro.

Zu Lasten des Haushaltsjahres 2027 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.325.000,00 Euro veranschlagt. Darin enthalten sind aus Vorjahren bereits genehmigte Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 300.000,00 Euro.

Zu Lasten des Haushaltsjahres 2028 werden 500.000 Euro Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt. 

Die Veranschlagung der Verpflichtungsermächtigungen ist dem Haushaltsplan sowie der beigefügten Anlage zu entnehmen. 

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich somit auf insgesamt 3.060.000,00 Euro. Darin enthalten sind aus Vorjahren bereits genehmigte Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 700.000,00 Euro.

 

                                               § 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 7.000.000,00 Euro. 

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Regiebetrieb Abwasserbeseitigung 

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Regiebetrieb Abwasserbeseitigung werden festgesetzt auf

 

1. Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen/Investitionsförderungsmaßnahmen 807.000,00 Euro 

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung 2.500.000,00 Euro 

3. Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 500.000,00 Euro veranschlagt.

 

                                                                  § 6 Verbandsgemeindeumlage 

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 07. Dezember 2022 (GVBl. 2022, S. 413), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird nunmehr auf 26,0 v.H. festgesetzt. 

 

                                                                              § 7 Sonderumlage 

Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage werden für folgende Zwecke von den aufgeführten Ortsgemeinden nach den angegebenen Maßstäben eine Sonderumlage (§ 32 Abs. 2 LFAG) erhoben: 

Sonderumlage der Ortsgemeinden Altenbamberg, Biebelsheim, Frei-Laubersheim, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Neu-Bamberg, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim, Tiefenthal und Volxheim zur Deckung der Aufwendungen für die Grundschulen in Feilbingert, Frei-Laubersheim und Pfaffen-Schwabenheim.

Die Ist-Ausgaben für die Grundschulen in Feilbingert, Frei-Laubersheim und Pfaffen-Schwabenheim werden nach Finanzkraft (Umlagegrundlagen für die Verbandsgemeindeumlage) verteilt. Die Abrechnung erfolgt vor dem Jahresabschluss.

 

                                   § 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10 v.H. und mehr des jeweiligen Haushaltsansatzes, mindestens jedoch 15.000,00 Euro, überschritten sind.

 

                                                                             § 9 Eigenkapital 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals des Haushaltsvorvorjahres (2023) betrug nach derzeitigem Kenntnisstand ca. 12.946.111 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt rund 12.716.868 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum Ende des Haushaltsjahres 2025 beträgt voraussichtlich gerundet 12.816.073 Euro.

 

                                                              § 10 Wertgrenze für Investitionen 

Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln in den jeweiligen Teilhaushalten zu veranschlagen und abzubilden.

 

                                                                            § 11 Altersteilzeit 

Die Bewilligung von Altersteilzeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird nicht zugelassen.


Bad Kreuznach, den 09. Dezember 2025

Marc Ullrich

Bürgermeister

  

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. 

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12. Dezember 2025 bis 22. Dezember 2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Bad Kreuznach, Rheingrafenstraße 11, Zimmer 115, öffentlich aus. 

Bad Kreuznach, den 09. Dezember 2025  

Marc Ullrich 

Bürgermeister

Öffentliche Mahnung der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach 

Dezember 2025: Die Verbandsgemeindekasse Bad Kreuznach weist die Bürgerinnen und Bürger darauf hin, dass Hauptfälligkeiten der Abgaben, Beiträge, Gebühren und privatrechtlichen Forderungen abgelaufen sind. Ein entsprechender Hinweis befand sich auf den ergangenen Dauerbescheiden. 

Die Bürgerinnen und Bürger, welche mit den Abgaben, Beiträgen, Gebühren und privatrechtlichen Forderungen im Rückstand sind, werden hiermit öffentlich gemahnt und aufgefordert, diese Rückstände unverzüglich an die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach zu zahlen. Für diese öffentliche Mahnung entstehen keine Gebühren. 

Ende November 2025 werden die rückständigen Abgaben, Beiträge, Gebühren und privatrechtlichen Forderungen kostenpflichtig gemahnt und Säumniszuschläge nach § 240 AO erhoben. Im weiteren Verlauf werden die Rückstände nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) zwangsweise beigetrieben. Hierdurch entstehen weitere Kosten. 

Bei Rückfragen zu offenen Forderungen können Sie sich gerne per E-Mail an die Verbandsgemeindekasse unter ,wenden. Bitte übermitteln Sie hierzu Ihre Bürgernummer und ggfls. eine Telefonnummer. Wir melden uns sodann bei Ihnen. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Verbandsgemeindekasse

  

                        

  

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) wird die Grundsteuer hiermit wie folgt öffentlich festgesetzt:

Die Steuerpflichtigen haben für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, die durch den zuletzt erhaltenen Grundsteuerbescheid festgesetzt/ausgewiesen wurde.

Festsetzung anderer Abgaben

Kirchensteuer, Landwirtschaftskammerbeitrag, Hundesteuer, Weinwerbeabgaben

Mit diesen Steuern und Abgaben wird grundsätzlich gleichlautend verfahren. Die Festsetzung gilt für alle Grundsteuer- bzw. Abgabepflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten.

Ein neuer Bescheid wird nur erteilt, wenn Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, den Eigentumsverhältnissen, bei Fälligkeitsterminen oder bei der Zahlungsweise eintreten.

Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden.

Allgemeine Fälligkeitstermine

15. Februar; 15. Mai; 15. August; 15. November des jeweiligen Jahres; Jahreszahler 01. Juli des jeweiligen Jahres

Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Steuern und Abgaben entsprechend den im letzten Bescheid festgesetzten Beträgen zu o.g. Fälligkeiten unter Angabe der Bürgernummer und der Buchungsnummer zu entrichten. Denken Sie bitte daran, dass bspw. die Erteilung des Lastschriftmandates an die Abwasserbeseitigungseinrichtung für den Gebühreneinzug nicht automatisch für andere Forderungsarten (wie bspw. Steuern) verwendet wird. Sofern Sie eine Einzugsermächtigung auch für andere Forderungen erteilen möchten, mit der Sie auch alte Fälligkeiten bzw. Forderungen nachträglich einziehen lassen können und somit einem eventuellen Mahnverfahren entgehen, können Sie gerne den Vordruck auf der Website der Verbandsgemeindeverwaltung nutzen. Geben Sie hierzu den Suchbegriff „Einzugsermächtigung“ auf der Website www.vg-badkreuznach.de ein.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.  Der Widerspruch ist schriftlich bei der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach, Rheingrafenstraße 11, 55583 Bad Kreuznach oder bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (Kreisrechtsausschuss), Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach, einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach, Rheingrafenstraße 11, 55583 Bad Kreuznach oder bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (Kreisrechtsausschuss), Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach, erhoben werden.

Hinweis

Die Einlegung eines Widerspruches hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem zu entrichten.

Bad Kreuznach, den 08. Januar 2026

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach