Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach für das Haushaltsjahr 2026
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.S.153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475), am 10. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach als Aufsichtsbehörde und deren Schreiben vom 08. Januar 2026 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
1. Im Ergebnishaushalt:
2026
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der Gesamtbetrag der Erträge auf |
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8.693.505,00 Euro |
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der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
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8.767.810,00 Euro |
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der Jahresfehlbetrag auf |
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-74.305,00 Euro |
2. Im Finanzhaushalt:
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der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
279.025,00 Euro |
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die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
455.000,00 Euro |
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die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
1.032.500,00 Euro |
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der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
577.500,00 Euro |
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der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
-298.475,00 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
2026
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zinslose Kredite auf |
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0,00 Euro |
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verzinste Kredite des laufenden Haushaltsjahres auf |
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577.500,00 Euro |
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der Gesamtbetrag der Kredite auf |
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577.500,00 Euro |
Der Fehlbetrag kann evtl. auch aus dem bestehenden Guthaben der Verbandsgemeinde in der Einheitskasse gedeckt werden, weshalb bei geplantem Verlauf evtl. keine Kre- ditaufnahme erforderlich werden wird.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Zu Lasten des Haushaltsjahres 2027 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.360.000,00 Euro veranschlagt. Darin enthalten sind aus Vorjahren bereits geneh- migte Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.325.000,00 Euro.
Zu Lasten des Haushaltsjahres 2028 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.100.000,00 Euro veranschlagt. Darin enthalten sind aus Vorjahren bereits geneh- migte Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 500.000,00 Euro.
Zu Lasten des Haushaltsjahres 2029 werden 500.000 Euro Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt.
Die Veranschlagung der Verpflichtungsermächtigungen ist dem Haushaltsplan sowie der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich somit auf insgesamt 3.960.000,00 Euro. Darin enthalten sind aus Vorjahren bereits genehmigte Verpflichtungser mächtigungen in Höhe von 1.825.000,00 Euro.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 7.000.000,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird vorsorglich zur Vorfinanzierung von Vorhaben festgesetzt auf 500.000 Euro.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Regiebetrieb Abwasserbeseitigung
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Regiebetrieb Abwasserbeseitigung werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen/Investitionsförderungsmaßnahmen 1.100.000,00 Euro
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung 1.750.000,00 Euro
3. Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 560.000,00 Euro veranschlagt.
§ 6 Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 32 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichs- gesetz – LFAG – vom 07. Dezember 2022) in der aktuell gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 28 v.H. festgesetzt.
§ 7 Sonderumlage
Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage werden für folgende Zwecke von den aufgeführten Ortsgemeinden nach den angegebenen Maßstäben eine Sonderum- lage (§ 32 Abs. 2 LFAG) erhoben :
Sonderumlage der Ortsgemeinden Altenbamberg, Biebelsheim, Frei-Laubersheim, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Neu-Bamberg, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim, Tiefenthal und Volxheim zur Deckung der Aufwendungen für die Grundschulen in Feilbingert, Frei-Laubersheim und Pfaffen-Schwabenheim.
Die Ist-Ausgaben für die Grundschulen in Feilbingert, Frei-Laubersheim und Pfaffen-Schwabenheim werden nach Finanzkraft (Umlagegrundlagen für die Verbandsgemeinde umlage) verteilt. Die Abrechnung erfolgt vor dem Jahresabschluss.
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10 v.H. und mehr des jeweiligen Haushaltsansatzes, mindestens jedoch 25.000,00 Euro, überschritten sind.
§ 9 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals des Haushaltsvorvorjahres (2024) betrug nach derzeitigem Kenntnisstand ca. 12.714.555 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt rund 12.813.760 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum Ende des Haushaltsjahres 2026 beträgt voraussichtlich ge rundet 12.739.455 Euro.
§ 10 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln in den jeweiligen Teilhaushalten zu veranschlagen und abzubilden.
§ 11 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird nicht zugelassen.
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach, den 15. Januar 2026
Marc Ullrich
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen
Genehmigungen der Auf sichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 5 der
Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Stellenplan der Verbandsgemeinde wurde kommunalaufsichtsbehördlich nicht genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen ab dieser Veröffentlichung während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Bad Kreuz- nach, Rheingrafenstraße 11, Zimmer 114, öffentlich aus.
Bad Kreuznach, den 15. Januar 2026
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Marc Ullrich
Bürgermeister
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachver halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).


