Haushalt
der VG Bad Kreuznach

 Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach für das Haushaltsjahr 2026

 Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.S.153), zuletzt geändert durch   Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475), am 10. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage bei der Kreisverwaltung   Bad Kreuznach als Aufsichtsbehörde und deren Schreiben vom 08. Januar 2026 hiermit bekannt gemacht wird:

 § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 Festgesetzt werden:

 1.   Im Ergebnishaushalt:

                                                                                          2026       

 der Gesamtbetrag der Erträge auf

 

8.693.505,00 Euro

 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

 

8.767.810,00 Euro

 der Jahresfehlbetrag auf

 

    -74.305,00 Euro

 

 2.   Im Finanzhaushalt:

 der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

   279.025,00 Euro

 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   455.000,00 Euro

 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.032.500,00 Euro

 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   577.500,00 Euro

 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 -298.475,00 Euro

 

 § 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt   für

                                                                                                              2026       

 zinslose Kredite auf

 

            0,00 Euro

 verzinste Kredite des laufenden Haushaltsjahres auf

 

577.500,00 Euro

 der Gesamtbetrag der Kredite auf

 

577.500,00 Euro

                                                                       

 Der Fehlbetrag kann evtl. auch aus dem bestehenden Guthaben der Verbandsgemeinde in der Einheitskasse gedeckt werden, weshalb bei geplantem Verlauf evtl. keine Kre-   ditaufnahme erforderlich werden wird.

  

 § 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Zu Lasten des Haushaltsjahres 2027 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.360.000,00 Euro veranschlagt. Darin enthalten sind aus Vorjahren bereits geneh-   migte Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.325.000,00 Euro.

 Zu Lasten des Haushaltsjahres 2028 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.100.000,00 Euro veranschlagt. Darin enthalten sind aus Vorjahren bereits geneh-   migte Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 500.000,00 Euro.

 Zu Lasten des Haushaltsjahres 2029 werden 500.000 Euro Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt.

 Die Veranschlagung der Verpflichtungsermächtigungen ist dem Haushaltsplan sowie der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich somit auf insgesamt 3.960.000,00 Euro. Darin enthalten sind aus Vorjahren bereits genehmigte Verpflichtungser   mächtigungen in Höhe von 1.825.000,00 Euro.

 

 § 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 7.000.000,00 Euro.

 Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 wird vorsorglich zur Vorfinanzierung von Vorhaben festgesetzt auf                        500.000 Euro.

 

 § 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Regiebetrieb Abwasserbeseitigung

 Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Regiebetrieb Abwasserbeseitigung werden festgesetzt auf                                            

 1. Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen/Investitionsförderungsmaßnahmen 1.100.000,00 Euro

 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung                                                      1.750.000,00 Euro

 3. Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von                                                      560.000,00 Euro veranschlagt.

 

 § 6 Verbandsgemeindeumlage

 Gemäß § 32 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichs-   gesetz – LFAG – vom 07. Dezember 2022) in der aktuell gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

 Der Umlagesatz wird auf 28 v.H. festgesetzt.

 

 § 7 Sonderumlage

 Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage werden für folgende Zwecke von den aufgeführten Ortsgemeinden nach den angegebenen Maßstäben eine Sonderum-     lage (§ 32 Abs. 2 LFAG) erhoben :

 

 Sonderumlage der Ortsgemeinden Altenbamberg, Biebelsheim, Frei-Laubersheim, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Neu-Bamberg, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim,   Tiefenthal und Volxheim zur Deckung der Aufwendungen für die Grundschulen in Feilbingert, Frei-Laubersheim und Pfaffen-Schwabenheim.

 Die Ist-Ausgaben für die Grundschulen in Feilbingert, Frei-Laubersheim und Pfaffen-Schwabenheim werden nach Finanzkraft (Umlagegrundlagen für die Verbandsgemeinde   umlage) verteilt. Die Abrechnung erfolgt vor dem Jahresabschluss.

 

 § 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10 v.H. und mehr des jeweiligen   Haushaltsansatzes, mindestens jedoch 25.000,00 Euro, überschritten sind.

 

 § 9 Eigenkapital

 Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals des Haushaltsvorvorjahres (2024) betrug nach derzeitigem Kenntnisstand ca. 12.714.555 Euro. Der voraussichtliche Stand des   Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt rund 12.813.760 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum Ende des Haushaltsjahres 2026 beträgt voraussichtlich ge   rundet 12.739.455 Euro.

 

 § 10 Wertgrenze für Investitionen

 Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln in den jeweiligen Teilhaushalten zu veranschlagen und   abzubilden.

 

 § 11 Altersteilzeit

 Die Bewilligung von Altersteilzeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird nicht zugelassen.

  

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach, den 15. Januar 2026

 

Marc Ullrich

 Bürgermeister

 

 Hinweis:


 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Auf   sichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.

 Der Stellenplan der Verbandsgemeinde wurde kommunalaufsichtsbehördlich nicht genehmigt.

 Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen ab dieser Veröffentlichung während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Bad Kreuz-   nach, Rheingrafenstraße 11, Zimmer 114, öffentlich aus.

 

Bad Kreuznach, den 15. Januar 2026

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            Marc Ullrich

          Bürgermeister

 

 Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an   gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachver   halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).