Amtliche Bekanntmachungen

              Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Biebelsheim für die Haushaltsjahre 

                                                         2026 und   2027

 

 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 98 i.V.m. § 95 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.S.153), zuletzt geändert   durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475), am 16. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage bei der Kreisver-     waltung Bad Kreuznach als Aufsichtsbehörde und deren Schreiben vom 22. Dezember 2025 hiermit bekannt gemacht wird:

 § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

 Festgesetzt werden:

 1.   Im Ergebnishaushalt:

                                                                                                   2026                          2027

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.292.170,00 Euro

1.292.835,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.381.975,00 Euro

1.409.420,00 Euro

der Jahresfehlbetrag auf

    -89.805,00 Euro

  -116.585,00 Euro

 

 2.   im Finanzhaushalt

                                                                                                                                             2026                       2027

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

  -63.675,00 Euro

-86.920,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   73.500,00 Euro

           0,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   126.00,00 Euro

          0,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

  -52.500,00 Euro

          0,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-116.175,00 Euro

-86.920,00 Euro

 

  § 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt   für

                                                                                                      2026           2027

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

verzinste Kredite des laufenden Haushaltsjahres auf

0,00 Euro

0,00 Euro

der Gesamtbetrag der Kredite auf

0,00 Euro

0,00  Euro

                                                                               

Die Gemeinde weist ein Guthaben von ca. 1 Mio. € in der Einheitskasse aus. Zudem hat Sie verschiedenen Verleihungen (Bspw. Darlehen an die OG Pfaffen-Schwabenheim) vorgenommen.

 

 § 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Zu Lasten des Haushaltsjahres 2027 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 0,00 Euro veranschlagt.

 Zu Lasten des Haushaltsjahres 2028 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 0,00 Euro veranschlagt.  

 Die Veranschlagung der Verpflichtungsermächtigungen ist dem Haushaltsplan sowie der beigefügten der Anlage zu entnehmen.

 Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich somit auf insgesamt 0,00 Euro.

 

 § 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0,00 Euro. Die Ortsgemeinde weist ein erhebliches Guthaben im Rahmen der Einheitskasse aus.

 

 § 5 Steuersätze

 Die Steuersätze für Gemeindesteuern werden für beide Jahre wie folgt festgesetzt:

 1. Grundsteuer

                                 2026          2027

Grundsteuer A

500 v. H.

500 v. H.

Grundsteuer B

480 v. H.

480 v. H.

 

2.  Gewerbesteuer                                                                                       

                                   2026        2027

Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

 

 3.  Hundesteuer

 für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, gemäß der Satzung der Ortsgemeinde Biebelsheim über die Erhebung von Hundesteuer in der jeweils gel-   tenden Fassung

                                                       2026                  2027

- für den ersten Hund

  60,00 Euro

  60,00 Euro

- für den zweiten Hund

  90,00 Euro

  90,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

135,00 Euro

135,00 Euro

 Hundesteuer für gefährliche Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, gemäß der Satzung der Ortsgemeinde Biebelsheim über die Erhebung der Hundesteuer in der jeweils geltenden Fassung

 

- für den ersten Hund

  600,00 Euro

  600,00 Euro

- für den zweiten Hund

  900,00 Euro

  900,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

1.200,00 Euro

1.200,00 Euro


 § 6 Gebühren und Beiträge

 Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S.175), zuletzt geändert durch Ge-   setz vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 207)

                                                       2026                   2027

- Wirtschaftswegebau

20,00 Euro/ha

20,00 Euro/ha

- Weinbergshut

  0,00 Euro/ha

  0,00 Euro/ha

 

 § 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10 v.H. und mehr des jeweiligen   Haushaltsansatzes, mindestens jedoch 5.000,00 Euro, überschritten sind.

 

 § 8 Eigenkapital

 Das Eigenkapital betrug im Haushaltsvorvorjahr (2024) 2.197.809 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals des Haushaltsvorjahres (2025) beträgt 2.197.804 Euro.   Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des laufenden Haushaltsjahres beträgt 2.107.999 Euro.

  

 § 9 Wertgrenze für Investitionen

 Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln zu veranschlagen und abzubilden.

 

 Biebelsheim, den 23. Dezember 2025

 Die Ortsbürgermeisterin

 

Gabriele Schwarz-Müller

 

 HINWEISE:

 Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen zur Einsichtnahme an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während der Dienststunden bei der Verbandsge-   meindeverwaltung Bad Kreuznach, Rheingrafenstraße 11, 55583 Bad Kreuznach, Zimmer 115, öffentlich aus.

 Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an   gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachver     halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).