Der Deutsche Tourismusverband e. V. (DTV) hat Informationen zu den aktuellen Wirtschaftshilfen im November 2020 zusammengestellt, die wir Ihnen nachfolgend weiterleiten:
Zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen bzw.
Novemberhilfen haben das Bundeswirtschaftsministerium und das
Bundesfinanzministerium am 5.11.2020 Details vorgestellt. Nachfolgend finden
Sie die wesentlichen Punkte im Überblick nochmals zusammengefasst. Bitte
informieren Sie sich zum jeweiligen aktuellen Sachstand auch auf den Seiten des
BMWi bzw.
des BMF.
Die Laufzeit der außerordentlichen Wirtschaftshilfen ist auf die Dauer der
Schließung, d. h. bis 30.11.2020 angelegt. Das Volumen der Hilfen beträgt
insgesamt 10 Mrd. Euro und wird aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für
Corona-Hilfsprogramme (knapp 25 Mrd. Euro) vorgesehen sind.
Der DTV hat sich sehr dafür stark gemacht, dass bei den außerordentlichen
Wirtschaftshilfen auch die indirekt betroffenen Unternehmen und auch kommunale
Unternehmen Hilfe erhalten.
Kernpunkte: Die Hilfe ist als außerordentliche Wirtschaftshilfe des
Bundes gedacht für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und
Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der verschärften Corona-Maßnahmen ab dem
2. November 2020 temporär geschlossen wurde. Die Auszahlung erfolgt als einmalige
Kostenpauschale.
Direkt betroffene Unternehmen: Antragsberechtig sind alle Unternehmen,
Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des
Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen
mussten. Sie gelten als direkt betroffene Unternehmen. Hotels werden als
direkte betroffene Unternehmen angesehen und zählen ebenfalls zu den
Antragsberechtigen.
Indirekt betroffene Unternehmen: Ebenfalls antragsberechtig sind
Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit Unternehmen
erzielen, die zur ersten Gruppe gehören. Sie gelten als indirekt betroffene
Unternehmen.
Verbundene Unternehmen zählen ebenfalls zu den Antragberechtigen, wenn mehr
als 80% ihres verbundweiten Umsatzes auf direkt oder indirekt betroffene
Verbundunternehmen entfallen.
Kommunale Unternehmen, die von der Schließung betroffen sind, sind
ebenfalls antragsberechtigt. Dazu zählen Kultur- und
Veranstaltungseinrichtungen, aber auch kommunale Tourismusorganisationen.
Höhe der Hilfe: Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden
Umsatzes des Vorjahresmonats, d. h. von November 2019, für Unternehmen bis 50
Mitarbeiter. Die Zuschüsse werden pro Woche der Schließung gewährt. Berechnet
wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im
November 2019.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den
durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 zugrunde legen.
Firmenneugründungen: Antragsberechtigte, die nach dem 31.10.2019 ihr
Geschäft eröffnet haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz 2020 oder
den monatlichen Durchschnittsumsatz seit der Gründung wählen.
Förderhöchstgrenze: Höchstgrenze der Förderung ist der beihilferechtliche
Rahmen, der sich auf 1 Mio. Euro beläuft. Beihilfen über 1 Mio. Euro fallen
unter die Novemberhilfe plus und müssen erst bei der EU-Kommission notifiziert
werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere, bereits gewährte Leistungen wie
Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, die im Förderzeitraum bezogen werden,
werden angerechnet.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November
trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis
zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine
Überförderung von mehr als 100% des Vergleichsumsatzes zu vermeiden,
erfolgt bei darüber hinaus gehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf während der Schließung: Die
Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 wird auf die
Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Außer-Haus-Verkaufs-Umsätze mit
reduziertem Mehrwertsteuersatz werden herausgerechnet. Dafür werden Einnahmen
aus dem Außer-Haus-Verkauf während der Schließungen bei den Umsätzen nicht angerechnet.
Hotels, die im November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen: Umsätze
von weniger als 25% des Vergleichsumsatzes werden auf die Umsatzerstattung
nicht angerechnet.
Antragstellung: Anträge können elektronisch gestellt werden durch
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Antragstellung erfolgt wie bei den
Überbrückungshilfen über die Plattform der Überbrückungshilfe. Soloselbständige
sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen
Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Auszahlung und Auszahlungsbeginn: Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform.
Wichtige Links:
>>>Informationen
des Bundeswirtschaftsministeriums
>>>Informationen
des Bundesfinanzministeriums
>>>FAQ
zu den Außerordentlichen Wirtschaftshilfen
>>>Antragstellung
auf der Plattform der Überbrückungshilfen.